Schwunglinie

Satzungsänderung

des Pferdesportverbandes Weser-Ems e. V.

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§ 2 Gemeinnützigkeit
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(3)
Den Mitgliedern des Vorstands und anderer Organe des Vereins kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden. Daneben können Auslagen und Aufwendungen, auch pauschal, erstattet werden. Die Mitglieder des Vorstands und anderer Organe des Vereins können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes. Daneben können getätigte Auslagen und Aufwendungen (insbesondere Reisekosten entsprechend den steuerlichen Regelungen) erstattet werden.
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§ 20 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß der Auflösung dazu bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das von der Vereinigung für Pferdeleistungswesen im Kreis Vechta e. V an den Verband Pferdesportverband Weser-Ems gefallene Vermögen, insbesondere die Immobilien der Landeslehrstätte in Vechta, Heidewinkel an die Stadt Vechta, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 3 Satz Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Aufgaben Zwecken zu verwenden hat.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das über Satz Absatz (2) hinausgehende Vermögen an die Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Pferdesport in Weser-Ems zu verwenden hat.
(4) Eine Ausnahme zu Satz Absatz (2) und (3) gilt dann, wenn der PferdesportverbandWeser-Ems e. V. in Folge einer Fusion zu einem Landesfachverband Pferdesport Niedersachsen aufgelöst wird. In diesem Falle fällt das Vermögen des Verbandes an diesen landeseinheitlichen Pferdesportverband, der die Vorraussetzungen einer steuerbegünstigten Körperschaft erfüllen muss. Auch dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Forderung Förderung der in § 3 Satz Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Aufgaben Zwecken zu verwenden.
(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des in Absatz 4 genannten landeseinheitlichen Pferdesportverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dieses Vereins ebenfalls an die Stadt Vechta, die dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich zu den unter § 3 Satz Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Zwecken zu verwenden hat....
Stand: 23. Oktober 2013