Schwunglinie

Satzung

Pferdesportverband Weser-Ems e. V.

Heidewinkel 8

49377 Vechta

§ 1 Name, Zuständigkeit und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen: “Pferdesportverband Weser-Ems e. V.“ nachfolgend kurz “Verband“ genannt.
(2) Der Verband ist im Gebiet des Regierungsbezirks
Weser-Ems der zuständige Spitzenfachverband für alle Arten des Pferdesports und für die mit dem Sport verbundene Pferdehaltung. Er ist Mitglied im Niedersächsischen Reiterverband e.V., dem Landessportbund Niedersachsen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Vechta (Oldb.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter Vereinsregisternummer VR 110046 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Die Mitglieder des Vorstandes und anderer Organe des Vereins können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes. Daneben können getätigte Auslagen und Aufwendungen (insbesondere Reisekosten entsprechend den steuerlichen Regelungen) erstattet werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Zweck und Aufgaben des Verbandes sind:
1. Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden sportlich beschäftigen sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
2. Die Ausübung des Pferdesports und die Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft. Hier sind die besonderen Aufgaben des Verbandes die Landschaftspflege sowie die Beachtung des Natur- und Wasserschutzes.
3. Die Durchführung und Überwachung von Lehrgängen zur Ausbildung der Interessen in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Pferdesport, den Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen.
4. Führung und Trägerschaft einer Landeslehrstätte Pferdesport im Bedarfsfall zur Verwirklichung der unter Ziffer 1. genannten Aufgaben.
5. Die Überwachung, Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
6. Die Vertretung des Weser-Ems Pferdesports und der Veranstalter von Pferdeleistungsprüfungen bzw. -schauen gegenüber allen Stellen, insbesondere gegenüber Behörden und Organisationen.
7. In Mitverantwortung für Gesundheit der Sportlerinnen, Sportler und Pferde und als gemeinsame Aufgabe mit dem Landessportbund und der Landesregierung Niedersachsen Eintreten für faires Verhalten im Training und Wettkampf durch Verhinderung und Bekämpfung des Doping gemäß den jeweils gültigen “Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ des Deutschen Sportbundes.
8. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch
9. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen, insbesondere der Landesregierung, der Bezirksregierung Weser-Ems, den Kreisen und Sportbünden durch:
a) Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Verbandsgebiet.
b) Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
c) Gutachterliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz.
d) Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport sowie die Pferdehaltung betreffen- besonders, wenn sie über den Bereich der Gemeinden und Kreise hinausgehen und für alle Reitervereine im Verbandsgebiet von Bedeutung sein können.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)Dem Verband können angehören:
1. PSVWE Vereine und -Verbände
2. PSVWE Mitglieder
3. PSVWE Pferdebetriebe
4. PSVWE Ehrenmitglieder.
(2) PSVWE Vereine und -Verbände können werden:
1. Kreis- und Bezirksverbände der Pferdesportvereine in Weser-Ems
2. Pferdesportvereine bzw. Pferdesportabteilungen von Sportvereinen, die den jeweiligen Kreis- und Bezirksverbänden angeschlossen sind.
(3) PSVWE Vereine und -Verbändemüssen als gemeinnützig anerkannt sein im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) PSVWE Mitgliederkönnen nur natürliche Personen werden.
(5) PSVWE Pferdebetriebe können nur Vereine, Personen oder Firmen werden, die Pferdehaltung mit mindestens zwei Pferden im Einzugsgebiet des Verbandes betreiben.
(6) PSVWE Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Bei Vereinen, die den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen, ist der Antrag über den jeweils zuständigen Kreis- und Bezirksverband auf einem entsprechenden Formblatt zu stellen. Sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sind und die Mitgliedschaft eines Kreis- und Bezirksverbandes anstreben. Falls für den antragstellenden Verein kein zuständiger Kreis- oder Bezirksverband besteht, entfällt die o. g. Auflage für die ordentliche Mitgliedschaft. Anträgen von Mitgliedsorganisationen, Vereinen, juristischen Personen oder Firmen ist die Satzung beizufügen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder gem. § 4 (1) Ziffer 1. - 3. entscheidet der Vorstand. PSVWE Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Verbandes gewählt.
(3) Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen vom Vorstand nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Verbandsausschuss angerufen werden. Er entscheidet endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei Organisationen, juristischen Personen und Firmen durch ihre Auflösung oder bei Wegfall der unter § 4 genannten Bedingungen;
2. durch Kündigung, die unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Jahres durch Einschreibebrief an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erklären ist,
3. ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt, bei PSVWE Mitgliedern und PSVWE Pferdebetrieben zum Ende des vorhergehenden Jahres.
4. durch Ausschluss auf Grund eines Ehrenratverfahrens des Verbandes.
(2) Berufung gegen den Ausschluß ist beim Verbandsausschuß möglich. Die Einlegung der Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder gemäß § 4 Satz 1 Ziffer 1. bis 3. sind persönlich oder durch ihre berufenen Vertreter nach Maßgabe der Satzung aktiv wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten und die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu benutzen oder zu besuchen sowie vom Verband Auskunft, Rat sowie Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.
(2) Die Teilnahmeberechtigung von Pferdesportlern sowie von Pferden an Pferdeleistungsprüfungen wird durch die LPO/WBO und die “Besonderen Bestimmungen“ für Pferdeleistungsprüfungen in Weser-Ems geregelt.
(3)Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, ihre Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den Verband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisationen in ihren eigenen Angelegenheiten.
(4) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
(5) Insbesondere sind alle Mitglieder verpflichtet:
1. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen;
2. keine Handlungen zu begehen, die gegen die Reiterehre verstoßen und dem Ansehen des Verbandes abträglich sind, 3. hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets auch außerhalb von Turnieren- die ethischen Grundsätze zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen \ -‚
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren. D.h., ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Verbandes
(1)Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung gem. § 9
2. Der Verbandsausschuss gem. § 10
3. Der Vorstand gem. § 11
4. Der Ehrenrat gem. § 12
5. Der Verbandsjugendtag (gem. Jugendordnung)
6. Die Jugendleitung (gem. Jugendordnung)
7. Fachausschüsse gem. § 15 für die Bereiche
a) Leistungsprüfungswesen
b) Ausbildung
c) Breitensport
d) PSVWE Pferdebetriebe/Mitglieder
e) Landeslehrstätte
(2) Für alle in der Satzung in männlichen Sprachformen genannten Funktionen gelten zugleich die weiblichen Sprachformen, wenn sie von Frauen ausgeübt werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt ordentlich alle 2 Jahre und zwar in den jeweils ungeraden Kalenderjahren. Die Mitglieder gem. § 4 (1)1. bis 3. werden durch Delegierte vertreten.
(2)Der Mitgliederversammlung gehören mit Stimmrecht an:
1. Die PSVWE Vereine und -Verbände mit je 1 Delegierten.
2. Aus dem Ausschuss PSVWE Pferdebetriebe je angefangene 100 Mitglieder je 1 Delegierter.
(3)Der Mitgliederversammlung gehören,falls sie nicht in einer Funktion gem. Ziffer 2 stimmberechtigtes Mitglied sind, mit beratender Stimme an:
1. Die PSVWE Ehrenmitglieder
2.Die PSVWE Mitglieder
3.Die Mitglieder des Vorstandes und der Jugendleitung
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, alle übrigen Organe sind ihr auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Ihr obliegen folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
2. die Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes,
3. die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
4. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
5. die Beschlussfassung zur Satzungsänderung,
6. die Beschlussfassung in verbandspolitischen Grundsatzangelegenheiten,
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
 

§ 10 Der Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss tagt ordentlich einmal im Jahr.
(2) Dem Verbandsausschuss gehören an:
1. Je angefangene 3.000 Mitglieder der PSVWE Vereine eines angeschlossenen Bezirksverbandes ein Delegierter,
2. der Vorstand gem. § 11 Satz (1),
3. die Mitglieder der Jugendleitung,
4. der stellvertretende Sprecher des Fachausschusses PSVWE Pferdebetriebe,
(3 )Dem Verbandsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnung,
2. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
4. die Festsetzung der Beiträge,
5. die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters,
6. die Wahl der Sprecher der Fachausschüsse zu § 8 Satz (1) Ziffer 7.a) bis c)
7. die Wahl des Sprechers des Fachausschusses PSVWE Pferdebetriebe gem. § 8 auf Vorschlag des Fachausschusses PSVWE Pferdebetriebe,
8. die Bestätigung des Sprechers des Fachausschusses Landeslehrstätte gem. §
8 auf Vorschlag des Fachausschusses Landeslehrstätte,
9. die Bestätigung des Jugendwartes und seines Vertreters,
10. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
11. Genehmigung der Verfahrensordnung,
12. Festsetzung angemessener Vergütungen sowie von Ersatz von Aufwendungen und Auslagen für Mitglieder des Vorstands und anderer Organe.

§ 11 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. Der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. die Sprecher der Ausschüsse zu § 8 Satz (1) Ziffer 7
4. die Vorsitzenden der angeschlossenen Bezirksreiterverbände
5. der Verbandsjugendwart oder sein Stellvertreter
(2) Die Vertreter zu (1)1., (1)2. und (1)3. werden von den Mitgliedern des Verbandsausschusses gewählt. Einer der Vertreter zu
(1)1. und (1)2. muß Bezirksvorsitzender sein. Der Verbandsjugendwart oder sein Stellvertreter werden durch den Verbandsjugendtag gewählt.
(3) Falls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl durch den Vorstand für den Rest der Wahlperiode.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeder alleinvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Verbandes sowie die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Verbandes vorbehalten sind. Er verfügt über die verbandseigenen Mittel. Ihm obliegt die Festsetzung von Gebühren und sonstigen geldlichen Leistungen mit Ausnahme der Beiträge und Umlagen.
(7) Der Vorstand erstellt für die Fachausschüsse und Fachbeiräte eine Verfahrensordnung, die vom Verbandsausschuss zu genehmigen ist.
(8) Der Vorsitzende bestätigt die Beschlüsse des Ehrenrates. Ihm steht auch das Begnadigungsrecht zu.

§ 12 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder eines dem Verband angeschlossenen Vereins bzw. Verbandes sein.
(3) Die Tätigkeit der Ehrenrat-Mitglieder ist ehrenamtlich, jedoch können sie Reisekosten und Tagegelder entsprechend den Sätzen der Landwirtschaftskammer Weser-Ems verlangen.
(4) Aufgaben und Zuständigkeit des Ehrenrates:
Die Mitglieder gemäß § 4 und deren Angehörige können, soweit nicht die Zuständigkeit der Schiedsgerichte gem. Leistungsprüfungsordnung (LPO) gegeben ist, vom Ehrenrat des Verbandes zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie gegen die Reiterehre verstoßen, und zwar: Durch Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Verbandes, durch Verstoß gegen die Bestimmungen der Verbandssatzung, der LPO oder der “Besonderen Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems“, durch einin anderer Weise in Erscheinung tretendes, dem Ansehen des Verbandes abträgliches Verhalten.

§ 13 Verbandsjugendtag
(1) Die jugendlichen Mitglieder (Mitglieder, die imlaufenden Kalenderjahr höchstens 21 Jahre alt sind) der Vereine, die den Kreis- bzw. den Bezirksverbänden angeschlossen sind, sind die Weser-Ems Reiterjugend.
(2) Die Weser-Ems Reiterjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(3) Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die Jugendordnung, die nicht Gegenstand dieser Satzung ist.

§ 14 Die Jugendleitung
Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung nach der Jugendordnung.

§ 15 Fachausschüsse
(1) Fachausschüsse gern. § 8 Satz (1) Ziffer 7/a) bis c) werden vom Verbandsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Die einzelnen Fachausschüsse gem. §8 Satz 1 Ziffer 7/a) bis c) bestehen aus 5 - 10 Personen. Die Beschlüsse derFachausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise aller Fachausschüsse werden in der Verfahrensordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 16 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe teil. Insbesondere obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Durchführung und Überwachung der von den Organen des Verbandes gefaßten Beschlüsse und Anfertigung der Niederschriften der Versammlungen.

§ 17 Wahlen

(1) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Alle übrigen Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen erfolgen in offener Abstimmung, soweit die Stimmberechtigten kein anderes Verfahren beschließen.
(2) Alle Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(3)Alle Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen - ausgenommen die Wahl der Rechnungsprüfer gem. § 10 Satz (3) Ziffer 9. - gelten für die Dauer von 4 Jahren und darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl, -bestätigung oder -berufung. Vor Ablauf dieser Zeit kann nur aus wichtigem Grund eine Neuwahl, -bestätigung oder -berufung erfolgen, jedoch gelten diese sowie etwaige Ersatzwahlen, -bestätigungen oder -berufungen jeweils nur für die laufende Periode.

§ 18 Verfahrensregelungen
(1) Tagung/Einberufung Mitgliederversammlung und Verbandsausschuss
1. Außerordentliche Tagungen
Die Mitgliederversammlung bzw. der Verbandsausschuss tagen außerordentlich auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen der Delegierten, falls diese mindestens ein Drittel der Gesamtstimmrechte in der betreffenden Versammlung auf sich vereinigen.
2. Einberufungen, Tagungsleitung
Die Hauptorgane werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, die Unterorgane vom Vorsitzenden des Vorstandes des betreffenden Bereichs oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung für die Stimmberechtigten erfolgt grundsätzlich schriftlich auf dem Postweg. Die PSVWE- Mitglieder und PSVWE- Mitgliedsbetriebe werden über eine Veröffentlichung im Verbandsorgan („PSVWE-INFO“) und auf den
Internetseiten des Pferdesportverbandes Weser-Ems e. V. (www.psvwe.de) unter Aufführung der Tagesordnung eingeladen und informiert (Grundlage: Beschluss der Mitgliederversammlung 26.06.2007).
3. Einberufungsfristen
Die Einberufungsfristen für die Mitgliederversammlung und den Verbandsausschuß betragen vier Wochen. Die Einberufungsfristen für die anderen Organe betragen zwei Wochen, können jedoch aus wichtigem Grund mit nachträglicher Genehmigung der Organmitglieder angemessen verkürzt werden.
(2) Vertretungsrecht von Mitgliedern der Haupt-Unterorgane
Die Mitglieder der Haupt-/Unterorgane können sich bei Verhinderung von ihren gewählten oder berufenen Stellvertretern vertreten lassen.
(3) Teilnahmerecht von ehren-/hauptamtlichen Funktionsträgern
An den Tagungen der Haupt-/Unterorgane und Untergremien sind, falls nicht bereits genannt oder in einer anderen Funktion stimmberechtigtes Mitglied, mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung auf vorher erklärten Wunsch;
(4) Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung, der Verbandsausschuss, die Ausschüsse und die Fachbeiräte sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
(5) Anträge
Anträge können stellen:
- der Vorstand an die Mitgliederversammlung und denVerbandsausschuss,
- die Unterorgane an die Hauptorgane,
(6) Tagesordnung
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern der Organe/Untergremien zusammen mit der Einberufung mitzuteilen und soll alle Beratungspunkte benennen. Nicht benannte Beratungspunkte können erst nach Einwilligung der Mitglieder behandelt werden.
(7) Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung und dem Verbandsausschuß können die Stimmrechte der zugehörigen Mitgliedsorganisationenvon je einem ihrer Vertreter ausgeübt werden. Die Übertragung von Stimmrechten einer Mitgliedsorganisation auf Vertreter einer anderen Mitgliedsorganisation ist jedoch ausgeschlossen. Im übrigen haben die stimmberechtigten Mitglieder der Haupt-/Unterorgane und Untergremien je eine Stimme, die nur unmittelbar und persönlich ausgeübt werden kann.
(8) Beschlußfassung
Alle Abstimmungen erfolgen offen, falls kein anderes Verfahren mehrheitlich beschlossen wird. Alle Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Vorstand ist eine Beschlußfassung mittels Telekommunikation als Ausnahme zulässig.
(9) Protokoll
Über die Tagungen der Haupt-/Unterorgane und Untergremien werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den betreffenden Mitgliedern bekanntzugeben sind.

§ 19 Geschäftsjahr und Rechnungslegung(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluß des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern, die vom Verbandsausschuß jährlichgewählt werden, rechtzeitig vor der Verbandsausschußsitzung vorzulegen. Das Prüfungsergebnis ist dem Verbandsausschuß vorzulegen.
(2) Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen ist ausgeschlossen.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 20 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß der dazu bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das von der Vereinigung für Pferdeleistungswesen im Kreis Vechta e. V an den Pferdesportverband Weser-Ems e.V. gefallene Vermögen, insbesondere die Immobilien der Landeslehrstätte in Vechta, Heidewinkel an die Stadt Vechta, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 3 Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Zwecken zu verwenden hat.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das über Absatz (2) hinausgehende Vermögen an die Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Pferdesport in Weser-Ems zu verwenden hat.
(4) Eine Ausnahme zu Absatz (2) und (3) gilt dann, wenn der Pferdesportverband Weser-Ems e. V. in Folge einer Fusion zu einem Landesfachverband Pferdesport Niedersachsen aufgelöst wird. In diesem Falle fällt das Vermögen des Verbandes an diesen landeseinheitlichen Pferdesportverband, der die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Körperschaft erfüllen muss. Auch dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 3 Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Zwecken zu verwenden.
(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des in Absatz 4 genannten landeseinheitlichen Pferdesportverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dieses Vereins ebenfalls an die Stadt Vechta, die dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich zu den unter § 3 Nummer 1. bis 4. dieser Satzung genannten Zwecken zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.10.2013 in Kraft.
(2) Die Neufassung wurde am 21.02.2014 vom Amtsgericht Oldenburg unter Vereinsregister-Nr.: 110046 eingetragen.