des Pferdesportverbandes Weser-Ems e.V.
§ 1 Name, Wesen und Mitgliedschaft
(1) Die Weser-Ems Reiterjugend ist die Jugendorganisation des Pferdesportverbandes Weser-Ems e.V., im folgenden "PSVWE" genannt. Zu ihr gehören die jugendlichen Mitglieder (Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr höchstens 21 Jahre alt sind) der Vereine, die den Kreis- bzw. den Bezirksverbänden angeschlossen sind.
(2) Vertreten werden die Mitglieder durch die Kreis- und oder Vereinsjugendwarte, soweit diese durch die für sie zuständigen Gremien gewählt sind.
(3) Die Weser-Ems Reiterjugend ist Mitglied der Deutschen Reiterjugend in der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.) und der Niedersächsischen Sportjugend.
§ 2 Zweck
Zweck der Weser-Ems Reiterjugend ist:
1. Die Förderung des Jugendpferdesports in allen Disziplinen (Breiten- und Leistungssport) und Wahrung seines ideellen Charakters;
2. die Förderung der Jugendgesundheit durch Umgang mit dem Pferd;
3. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein;
4. die Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes, dieErziehung zu sportlichem Verhalten, die Jugendpflege.
§ 3 Aufgaben
Die Weser-Ems Reiterjugend vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugend im Pferdesportverband Weser-Ems. Zu den Aufgaben der Weser-Ems Reiterjugend gehört insbesondere:
(1) Die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Reiterjugend im PSVWE sowie gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.
(2) Das Bekenntnis zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Die Erledigung bzw. Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben des PSVWE gem. § 3 seiner Satzung.
§ 4 Organe
Die Organe der Weser-Ems Reiterjugend sind:
1. Der Ausschuss Jugend
2. Die Jugendleitung
§ 5 Der Ausschuss Jugend
(1) Der Ausschuss Jugend ist das oberste Organ der Weser-Ems Reiterjugend. Er tagt ordentlich einmal im Jahr.
(2) Dem Ausschuss Jugend gehören an:
1. Je angeschlossenem Bezirksverband ein Delegierter und je angefangene 1.000 Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr höchstens 26 Jahre alt sind, eines Bezirksverbandes ein weiterer Delegierter.
2. Die Mitglieder der Jugendleitung gem. § 6 der Jugendordnung
(3) Dem Ausschuss Jugend obliegen folgende Aufgaben:
1. In eigener Zuständigkeit
- Entgegennahme des Jahresberichts der Jugendleitung
- Entlastung der Jugendleitung
- Wahl der Jugendleitung
- Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit
- Jugendfreundschaftsveranstaltungen
- Beschlußfassung über Anträge an den PSVWE
- Sicherstellung der Durchlässigkeit aller Maßnahmen und Informationen einschließlich der Beschlüsse des Bundesjugendausschusses bis hinunter
auf Vereinsebene.
2. Mitwirkung bei
- Förderungsmaßnahmen im Leistungs- und Breitensport
- der Bildung der Landeskader im Jugendbereich
- Planung, Organisation u. Durchführung von Veranstaltungen im Jugendsport
§ 6 Jugendleitung
(1) Der Jugendleitung gehören mit Stimmrecht an:
1. Der Verbandsjugendwart
2. der Koordinator Dressur
3. der Koordinator Springen
4. der Koordinator Vielseitigkeit
5. der Sprecher des Fachbeirates Voltigieren
6. der Sprecher des Fachbeirates Schule/Verein
7. Vertreter Allgemeine Jugendarbeit
8. der Verbandsjugendsprecher, der zum Zeitpunkt der Wahl das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
9. die gewählten Jugendwarte der angeschlossenen Bezirksverbände
(2) Die Vertreter zu (1)1. – 8. werden vom Ausschuss Jugend auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der stellvertretende Verbandsjugendwart ist aus dem Kreis der Jugendleitung zu (1) 2. – 9. ebenfalls durch den Ausschuss Jugend auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
(3) Falls der Verbandsjugendwart oder sein Stellvertreter ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl durch die Jugendleitung für den Rest der Wahlperiode.
(4) Der Verbandsjugendwart beruft die Jugendleitung nach Bedarf oder auf Antrag zweier Mitglieder der Jugendleitung. Jedes Mitglied der Jugendleitung hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandsjugendwart.
(5) Der Verbandsjugendwart und in seiner Vertretung der stellvertretende Verbandsjugendwart vertreten die Weser-Ems Reiterjugend nach innen und außen. Der Verbandsjugendwart hat Sitz und Stimme im Vorstand des PSVWE, bei Verhinderung der Stellvertreter.
(6) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des PSVWE, der Jugendordnung der Weser-Ems Reiterjugend und der Verfahrens- und Kostenordnung des Verbandes.
(7) Die Jugendleitung führt Beschlüsse des Ausschusses Jugend durch und unterrichtet den Vorstand des PSVWE über alle wesentlichen Beschlüsse und Vorhaben.
§ 7 Fachbeiräte
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensordnung des PSVWE können bei Bedarf und auf Dauer für folgende Disziplinen und Aufgabenstellungen Fachbeiräte gebildet werden:
1. Voltigieren (Disziplin)
2. Schule-Verein (Aufgabenstellung)
3. Allgemeine Jugendarbeit (Aufgabenstellung)
4. Jugend Team (Aufgabenstellung)
(2) Die Fachbeiräte bestehen aus dem Sprecher und im Regelfall bis zu ca. 4 weiteren Mitgliedern, die von der Jugendleitung auf die Dauer von maximal 4 Jahren benannt werden.
(3) Die Fachbeiräte tagen nach Bedarf. Sie werden von ihren Sprechern oder auf Weisung des Verbandsjugendwartes einberufen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsstelle des PSVWE mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Die Fachbeiräte beraten initiativ oder auf Weisung der Jugendleitung Angelegenheiten ihres Fachbereiches. Die Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und gelten als Vorlage für die Jugendleitung und den Verbandsjugendtag.
Beschlossen beim Verbandsjugendtag am 25. Januar 96 in Cloppenburg,
geändert beim Verbandsjugendtag am 17. März 99 in Cloppenburg [§5 (2) 1]
geändert beim Verbandsjugendtag am 5. April 00 in Cloppenburg [§5 (2) 1]
geändert beim Verbandsjugendtag am 4. Oktober 00 in Cloppenburg §§ 6, 7 (2)
geändert bei der Sitzung des Ausschusses Jugend am 24.01.2005 in Garrel