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Coronavirus Handlungsempfehlungen Vereine und Betriebe ab 27. April 2021

Coronavirus 4
Handlungsempfehlungen
Vereine und Betriebe ab 27. April 2021

Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona- Virus SARS-CoV-2 (Nieders. Corona-Verordnung) ermöglicht grundsätzlich die Aus- übung des Pferdesports auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 10.1.7 und § 2 Abs.4) (vorbehaltlich von Vorgaben der Landkreise 4 Gesundheitsämter / IfSG § 28b – bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver- breitung der Coronavirus-Krankheit-2019) und im öffentlichen Raum.

Die nachstehenden Handlungsempfehlungen wurden erstellt auf der Grundlage der von der Nieders. Staatskanzlei am 27.04.2021 freigegebenen FAQ Sport.

1) Wo ist die Ausübung von Sport möglich ?
  • Die Sport-Ausübung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich sowohl in geschlos- senen Räumen (z.B. einer Reithalle) als auch unter freiem Himmel Pferde-Sport betrieben werden kann. Zahlenmäßige Begrenzungen ergeben sich aus den Vorschriften der Nieders. Corona-VO § 2 Abs.1 und 4 (Kontaktbeschränkungen) und § 10 Abs.1 Nr. 7 (Be- triebsverbote bzw. Ausnahmeregelungen dazu sowie dem IfSG § 28b). 4siehe dazu die nachfolgenden Hinweise unter 3) - 5)
2) Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekon- zept verfügen ? (siehe hierzu ergänz. PSVHAN/PSVWES-Hinweise im Anhang)
  • JA. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

1.     die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern (Anm.: Halle/Außenplatz, aber insbesondere Bereiche der Stallungen, Sattelkammern, Parkbereiche),
2.     der Wahrung des Abstandsgebotes dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen (Anm.: auch hier Bereiche der Zugänge Halle/ Außenplatz, Stallungen, Sattelkammern, Putzplätze),
4. die Nutzung der sanitären Anlagen regeln,
5.     das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden (Anm.: u.a. auch Ausrüstung der Schulpferde), und von Sanitäranlagen si- cherstellen und
6.     sicherstellen, dass Räume (Anm.: insbesondere Sanitäranlagen, Stallbereiche, Sat- telkammern) möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden (Anm.: in den Hallen auch für jede nur mögliche erweiterte Durchlüftung sorgen).

3) Mit wie vielen Personen darf der Sport gemeinsam betrieben werden ? (d.h. das Abstandsgebot muss nicht eingehalten werden)
  • Regionale Inzidenz unter 100 (35 -100)

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal- len) / nichtorganisiertes Ausreiten im öffentlichen Raum:

>Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haus- halts. Den zwei Haushalten zugehörige Kinder bis einschl. 14 Jahre werden nicht mit ein- gerechnet. In diesen Konstellationen ist auch Sport mit Kontakt möglich.

(d.h., hier ist z.B. in/auf Sportanlagen ein individuelles Einzel-Training unter Leitung eines Trainers -der als 2.Haushalt gilt- möglich, dto. Training Einzeltvoltigierer/Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer).

Zusätzlich auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel:

>Kinder und Jugendliche (kontaktlos & mit Kontakt) bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in fester Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern u. Jugendlichen zu- züglich bis zu zwei betreuenden Personen (ÜL/Trainer).

  • Regionale Inzidenz unter 35 (Kommune hat die 10-aus-3-Regel per Allgemeinver- fügung zugelassen)

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal- len) / nichtorganisiertes Ausreiten im öffentlichen Raum :

>Höchstens zehn Personen aus insgesamt drei Haushalten. Den drei Haushalten zuge- hörige Kinder bis einschl. 14 Jahre werden nicht mit eingerechnet. In diesen Konstellatio- nen ist auch Sport mit Kontakt möglich

(d.h., hier ist z.B. in/auf Sportanlagen ein individuelles Zweier-Training unter Leitung eines Trainers -der als 3.Haushalt gilt- möglich, dto. Training Einzelvoltigierer bzw. Volti- Duo/Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer/Trainer bzw. 2 Fahrsportler + Trainer).

Zusätzlich auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel:

>Kinder und Jugendliche (kontaktlos & mit Kontakt) bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in fester Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern u. Jugendlichen zu- züglich bis zu zwei betreuenden Personen (Anm.: ÜL/Trainer).

4) Regionale Inzidenz über 100 (Hochinzidenzkommune)

Wie ist Sportausübung möglich ?

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal- len) / im öffentlichen Raum :

>Allein, zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Haushalts – nur Individualsport ohne direkten Körperkontakt.

(d.h. hier ist z.B. in/auf Sportanlagen und im öffentlichen Raum ein individuelles Einzel- Training unter Leitung eines Trainers -der als 2.Sporttreibender gilt- möglich, dto. Training Einzelvoltigierer/ Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer).

Was gilt für Kinder und Jugendliche ?

Für Kinder u. Jgdl. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Sportausübung ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern/Jgdl. . Die Anleitungsperson (Anm.: z.B. ÜL /Trainer) muss eine Testbescheini- gung vorlegen (Selbsttest ausreichend - Nachweis z.B. Foto).

5) Wie viele Personen dürfen sich insges. zeitgleich auf/in einer Sportanlage befinden?

Was die Zahl der Sporttreibenden auf/in einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen (Anm.: z.B. Reithalle) oder unter freiem Himmel (Anm.: z.B. Reitplatz/ Geländeplatz) – an- belangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekon-

zepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Perso- nenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.

Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrerer Sportler-Einheiten

gem. 3.) in einer Halle oder im Außenbereich ist vor dem Hintergrund der damit verbunde- nen Infektions-Gefahren allenfalls bei großen Abständen denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein so großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infekti- onsgefahr für gleichzeitig Mitsporttreibende besteht.

Anm.PSVHAN/PSVWES: Wir empfehlen als grundsätzliche Berechnungsgrundlage für die mögliche Anzahl der Reiter-/Pferd-Paare auf einer Reitfläche: 200 qm/ Pferd. Wir empfeh- len weiter, auf den Außenanlagen und in der Halle lizensierte Trainer als Fachaufsicht (pferdegerechtes Training → Privat-u. Schulreiter) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Kontaktbeschränkungsvorgaben und zahlenmäßigen Begrenzung der Sportler. Der Einsatz dieser Fachpersonen liegt im Verantwortungsbereich der Sportanlagen-Betreiber.

6) Wo muß das Abstandsgebot in/auf einer Sportanlage immer eingehalten werden ?
  • Das Abstandsgebot ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 der VO beim „Betreten der „Geräteräume und anderer Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial“ (also Sattelkammer, Hindernis- lager, Stallbereich) immer einzuhalten!
7) Muss während d. Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
  • NEIN
  • Aber: Beim Aufenthalt im Stall, auf den Stallgassen, in der Sattelkammer, im Hindernis lager, in der Reithalle (vor und nach der Sportausübung), in/an den sanitären Anlagen und weiteren geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – desweiteren entsprechend den Verfügungen in § 3 der Niedersächsischen Corona- Verordnung.
8) Ein gastronomisches Angebot in der Pferdesportanlage ist nicht zulässig
9) Welche Möglichkeiten verbleiben, wenn Corona-bedingt behördlicherseits die Schließung einer (Reit-)sportanlage mit Pferdehaltung verfügt wird ?
  • Selbstverständlich sind die Versorgung und Betreuung einschließlich Bewegung der Pferde entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes weiterhin sicherzustel- len. Um eine tiergerechte Versorgung und Bewegung von Pferden gewährleisten zu können, müssen dafür fachlich geeignete Personen pferdehaltende Betriebe betre- ten. Die Anzahl der Personen richtet sich nach Betriebsgröße bzw. der Anzahl der Pferde. (Auszug FAQ ML)
    • Weitergehende Infos entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coronainfektionen“ (April 2020) unter: www.psvhan.de/download.html#verband (Corona-Pandemie)

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Ergänzende Hinweise :

Auf unseren Homepages www.psvhan.de und www.psvwe.de finden Sie

  • die jeweils aktuelle Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
  • die jeweils aktuellen FAQ „Rund ums Sporttreiben“ des Nieders. Ministeriums für Inne- res und Sport
  • Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coronainfektionen (St. April 2020)

Link unter: www.psvhan.de/download.html#verband (Corona-Pandemie)

 

ANHANG

Empfehlungen für die Erstellung eines Hygienekonzeptes

Allgemeines:

    • Die geltenden behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben sowie der vorgegebe- ne Mindestabstand von 1,5 Metern sind zu jeder Zeit einzuhalten.
    • Diese Vorgaben müssen kommuniziert und ein verantwortlicher Ansprechpartner für den In- fektionsschutz bestimmt werden. Diese Person soll Ansprechpartner für Behörden und Pferdesportler sein. Die Trainer/ Ausbilder unterstützen die Einhaltung der Regeln aktiv.
    • Personen mit Krankheitssymptomen von Corona oder anderen ansteckenden Erkrankun- gen dürfen die Pferdesportanlagen nicht betreten.
    • Sanitäranlagen: ausreichend Möglichkeiten Hände mit Seife zu waschen, Papierhandtücher und, sofern beziehbar, Handdesinfektionsmittel stehen zur Verfügung.
    • Die Anwesenheitszeiten der Pferdesportler sowie der Mitarbeiter/ Helfer/ Eltern/ Zuschauer sind zu reduzieren/ zu begrenzen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
    • Eine sinnvolle Wegeführung auf der Pferdesportanlage zur Einhaltung des Mindestab- stands in allen Situationen ist zu gewährleisten.
    • Die behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben (z.B. Abstandsregelungen = 1,5 m, Mund-Nasen-Bedeckung) gelten auch im Stallbereich.
    • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen, Schmiedebesuchen und weiteren pferdebe- zogenen Dienstleistungen (z.B. Sattler, Physiotherapeuten, Futtermittellieferanten) unter- liegen der Koordination des Betriebsleiters/ verantwortlichen Vereinsvertreters.
    • Empfehlung zur Nutzung der Corona-Warn-App der Bundesregierung, um Infektionsketten schneller nachvollziehen und unterbrechen zu können. Mehr Informationen zur App gibt es unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app

 

Vorbereiten und Abpflegen der Pferde:

    • Pferdesportler sollen disziplinübergreifend fertig ausgerüstet/ umgezogen auf die Anlage kommen.
    • Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzu- suchen und sich entsprechend gründlich die Hände zu waschen und ggf. zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug etc. angefasst werden können.
    • Einweghandtücher sind zu benutzen.
    • Putzplätze auf der Anlage müssen „entzerrt“ werden, sodass ausreichend Platz zwischen den Pferdesportlern ist. Eventuell müssen draußen Anbindeplätze eingerichtet oder aufge- baut werden.
    • Im Eingangsbereich zu den Stallungen sollten zusätzliche Spender mit Handdesinfektions- mitteln angebracht werden, sofern verfügbar.
    • Betreten der Sattelkammern nur nacheinander und mit entsprechendem Abstand.
    • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Aufenthalt im Stall, in den Sattelkammern, auf den Stallgassen und an/in den Sanitärräumen, in der Reithalle außerhalb der Sportaus- übung und in allen weiteren geschlossenen Räumen ist verpflichtend – die weiteren Be- stimmungen der Nieders. Corona-Verordnung zur Mund-Nasen-Bedeckung sind in der je- weils gültigen Fassung umzusetzen.
    • Für jedes Schulpferd ist eigenes Putzzeug zu benutzen und nach der Benutzung zu reini- gen und ggf. die Griffflächen zu desinfizieren.
    • Nach dem Abpflegen der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen sowie ggf. zu desinfizieren, bevor der Heimweg angetreten wird.