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Corona Handlungsempfehlungen bis 18. April 2021

Coronavirus 
Handlungsempfehlungen
Vereine und Betriebe bis 18. April 2021

Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nieders. Corona-Verordnung) ermöglicht grundsätzlich die Aus-übung des Pferdesports auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ( § 10.1.7 und § 2 Abs.4) (vorbehaltlich von Vorgaben der Landkreise 4 Gesundheitsämter) und im öffentlichen Raum. Die nachstehenden Handlungsempfehlungen wurden erstellt auf der Grundlage der von der Nieders. Staatskanzlei am 31.03.2021 freigegebenen FAQ Sport.

 

1) Wo ist die Ausübung von Sport möglich ?
  • Die Sport-Ausübung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich sowohl in geschlos-senen Räumen (z.B. einer Reithalle) als auch unter freiem Himmel Pferde-Sport betrieben werden kann. Zahlenmäßige Begrenzungen ergeben sich aus den Vorschriften der Nie-ders. Corona-VO § 2 Abs.1 und 4 (Kontaktbeschränkungen) und § 10 Abs.1 Nr. 7 (Be-triebsverbote bzw. Ausnahmeregelungen dazu). siehe dazu die nachfolgenden Hinweise unter 3) + 4)

 

2) Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekon-zept verfügen ? (siehe hierzu ergänz. PSVHAN/PSVWES-Hinweise im Anhang)
  • JA. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mitdem Corona-Virus vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern (Anm.: Halle/Außenplatz, aber insbesondere Bereiche der Stallungen, Sattelkammern, Parkbereiche),
2.   der Wahrung des Abstandsgebotes dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen (Anm.: auch hier Bereiche der Zugänge Halle/ Außenplatz, Stallungen, Sattelkammern, Putzplätze),
4.   die Nutzung der sanitären Anlagen regeln,
5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden (Anm.: u.a. auch Ausrüstung der Schulpferde), und von Sanitäranlagen si-cherstellen und
6. sicherstellen, dass Räume (Anm.: insbesondere Sanitäranlagen, Stallbereiche, Sat-telkammern) möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden (Anm.: in den Hallen auch für jede nur mögliche erweiterte Durchlüftung sorgen).

 

3) Mit wie vielen Personen darf der Sport gemeinsam betrieben werden ? (d.h. das Abstandsgebot muss nicht eingehalten werden)
  • Regionale Inzidenz unter 100 (35 -100)

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal-len) / nichtorganisiertes Ausreiten im öffentlichen Raum
>Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haus-halts. Den zwei Haushalten zugehörige Kinder bis einschl. 14 Jahre werden nicht mit ein-gerechnet. In diesen Konstellationen ist auch Sport mit Kontakt möglich
(d.h., hier ist z.B. in/auf Sportanlagen ein individuelles Einzel-Training unter Leitung eines Trainers -der als 2. Haushalt gilt- möglich, dto. Training Einzeltvoltigierer/Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer).

Zusätzlich auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel:
>Kinder und Jugendliche (kontaktlos & mit Kontakt) bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern u. Ju-gendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen (ÜL/Trainer).

 

  • Regionale Inzidenz über 100 (Hochinzidenzkommune)

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal-len) / nichtorganisiertes Ausreiten im öffentlichen Raum:
>Allein, zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Haushalts. Den zwei Haushalten zu-gehörige Kinder bis einschl. 6 Jahre werden nicht mit eingerechnet.
(d.h., hier ist z.B. in/auf Sportanlagen ein individuelles Einzel-Training unter Leitung eines Trainers -der als 2.Haushalt gilt- möglich, dto. Training Einzeltvoltigierer/Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer).

 

  • Regionale Inzidenz unter 35 (Kommune hat die 10-aus-3-Regel per Allgemeinver-fügung zugelassen)

Auf/in öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.h. auf Außenplätzen und in Reithal-len) / nichtorganisiertes Ausreiten im öffentlichen Raum:
>Höchstens zehn Personen aus insgesamt drei Haushalten. Den drei Haushalten zugehörige Kinder bis einschl. 14 Jahre werden nicht mit eingerechnet. In diesen Konstellationen ist auch Sport mit Kontakt möglich
(d.h., hier ist z.B. in/auf Sportanlagen ein individuelles Zweier-Training unter Leitung eines Trainers -der als 3.Haushalt gilt- möglich, dto. Training Einzelvoltigierer bzw. Volti-Duo/Longenführer u. Fahrsportler mit Beifahrer/Trainer bzw. 2 Fahrsportler + Trainer).

 

Zusätzlich auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel:
>Kinder und Jugendliche (kontaktlos & mit Kontakt) bis zu einem Alter von einschließlich14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern u. Ju-gendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen (ÜL/Trainer).

 

4) Wie viele Personen dürfen sich insges. zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?
  • Was die Zahl der Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen (Anm.: z.B. Reithalle) oder unter freiem Himmel (Anm.: z.B. Reitplatz/ Geländeplatz) – an-belangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekon-zepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Perso-nenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.

Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrerer Sportler-Einheiten gem. 3.) in einer Halle oder im Außenbereich ist vor dem Hintergrund der damit verbunde-nen Infektions-Gefahren allenfalls bei großen Abständen denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein so großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infekti-onsgefahr für gleichzeitig Mitsporttreibende besteht.

Anm.PSVHAN/PSVWES: Wir empfehlen als grundsätzliche Berechnungsgrundlage für die mögliche Anzahl der Reiter-/Pferd-Paare auf einer Reitfläche: 200 qm/ Pferd. Wir empfeh-len weiter, auf den Außenanlagen und in der Halle lizensierte Trainer als Fachaufsicht (pferdegerechtes Training → Privat-u. Schulreiter) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Kontaktbeschränkungsvorgaben und zahlenmäßigen Begrenzung der Sportler. Der Einsatz dieser Fachpersonen liegt im Verantwortungsbereich der Sportanlagen-Betreiber.

 

5) Wo muß das Abstandsgebot in/auf einer Sportanlage immer eingehalten werden ?
  • Das Abstandsgebot ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 der VO beim „Betreten der „Geräteräume und anderer Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial“ (also Sattelkammer, Hindernis-lager, Stallbereich) immer einzuhalten!

 

6) Muss während d. Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
  • NEIN
  • Aber: Beim Aufenthalt im Stall, auf den Stallgassen, in der Sattelkammer, im Hindernis-lager, in der Reithalle (vor und nach der Sportausübung), in/an den sanitären Anlagen und weiteren geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – desweiteren entsprechend den Verfügungen in § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

 

7) Ein gastronomisches Angebot in der Pferdesportanlage ist nicht zulässig

 

8) Welche Möglichkeiten verbleiben, wenn Corona-bedingt behördlicherseits die Schließung einer (Reit-)sportanlage mit Pferdehaltung verfügt wird ?
  • Selbstverständlich sind die Versorgung und Betreuung einschließlich Bewegung der Pferde entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes weiterhin sicherzustel-len. Um eine tiergerechte Versorgung und Bewegung von Pferden gewährleisten zu können, müssen dafür fachlich geeignete Personen pferdehaltende Betriebe betre-ten. Die Anzahl der Personen richtet sich nach Betriebsgröße bzw. der Anzahl der Pferde. (Auszug FAQ ML)
    > Weitergehende Infos entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coronainfektionen“
    (April 2020) unter: www.psvhan.de/download.html#verband (Corona-Pandemie)

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Ergänzende Hinweise:

Auf unseren Homepages www.psvwe.de und www.psvhan.de und finden Sie

  • die jeweils aktuelle Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
  • die jeweils aktuellen FAQ „Rund ums Sporttreiben“ des Nieders. Ministeriums für Inne-res und Sport
  • Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden und Eckpunkte zum Schutz vor Coronainfektionen (St. April 2020)

Link unter: www.psvhan.de/download.html#verband (Corona-Pandemie)

 

ANHANG

Empfehlungen für die Erstellung eines Hygienekonzeptes

Allgemeines:

Die geltenden behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben sowie der vorgegebe-ne Mindestabstand von 1,5 Metern sind zu jeder Zeit einzuhalten.
Diese Vorgaben müssen kommuniziert und ein verantwortlicher Ansprechpartner für den In-fektionsschutz bestimmt werden. Diese Person soll Ansprechpartner für Behörden und Pferdesportler sein. Die Trainer/ Ausbilder unterstützen die Einhaltung der Regeln aktiv.
Personen mit Krankheitssymptomen von Corona oder anderen ansteckenden Erkrankun-gen dürfen die Pferdesportanlagen nicht betreten.
Sanitäranlagen: ausreichend Möglichkeiten Hände mit Seife zu waschen, Papierhandtücher und, sofern beziehbar, Handdesinfektionsmittel stehen zur Verfügung.
Die Anwesenheitszeiten der Pferdesportler sowie der Mitarbeiter/ Helfer/ Eltern/ Zuschauer sind zu reduzieren/ zu begrenzen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine sinnvolle Wegeführung auf der Pferdesportanlage zur Einhaltung des Mindestab-stands in allen Situationen ist zu gewährleisten.
Die behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben (z.B. Abstandsregelungen = 1,5 m, Mund-Nasen-Bedeckung) gelten auch im Stallbereich.
Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen, Schmiedebesuchen und weiteren pferdebe-zogenen Dienstleistungen (z.B. Sattler, Physiotherapeuten, Futtermittellieferanten) unter-liegen der Koordination des Betriebsleiters/ verantwortlichen Vereinsvertreters.
Empfehlung zur Nutzung der Corona-Warn-App der Bundesregierung, um Infektionsketten schneller nachvollziehen und unterbrechen zu können. Mehr Informationen zur App gibt es unter www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app

Vorbereiten und Abpflegen der Pferde:

Pferdesportler sollen disziplinübergreifend fertig ausgerüstet/ umgezogen auf die Anlage kommen.
Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzu-suchen und sich entsprechend gründlich die Hände zu waschen und ggf. zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug etc. angefasst werden können.

Einweghandtücher sind zu benutzen.

Putzplätze auf der Anlage müssen „entzerrt“ werden, sodass ausreichend Platz zwischen den Pferdesportlern ist. Eventuell müssen draußen Anbindeplätze eingerichtet oder aufge-baut werden.
Im Eingangsbereich zu den Stallungen sollten zusätzliche Spender mit Handdesinfektions-mitteln angebracht werden, sofern verfügbar.

Betreten der Sattelkammern nur nacheinander und mit entsprechendem Abstand.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Aufenthalt im Stall, in den Sattelkammern, auf den Stallgassen und an/in den Sanitärräumen, in der Reithalle außerhalb der Sportaus-übung und in allen weiteren geschlossenen Räumen ist verpflichtend – die weiteren Best-immungen der Nieders. Corona-Verordnung zur Mund-Nasen-Bedeckung sind in der je-weils gültigen Fassung umzusetzen.

Für jedes Schulpferd ist eigenes Putzzeug zu benutzen und nach der Benutzung zu reini-gen und ggf. die Griffflächen zu desinfizieren.

Nach dem Abpflegen der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen sowie ggf. zu desinfizieren, bevor der Heimweg angetreten wird.