Schwunglinie

Betriebsordnung

Pferdesportverband Weser-Ems e.V.Betriebsordnung der Landeslehrstätte Pferdesport

(gültig ab dem 01.01.2002)

I. Allgemeines

  1. Zu den Anlagen der Landeslehrstätte Pferdesport gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume einschließlich Büro- und Wohnräume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen einschließlich der Weideflächen und der Pkw-Stellplätze.
  2. Unbefugten ist das Betreten der Stallungen, der offenen und gedeckten Reitbahnen, der Sattel- und Futterkammern und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
  3. Das Geschäftszimmer der Landeslehrstätte befindet sich im Bürotrakt der großen Reithalle
  4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Ausbildungsleiter oder die Geschäftsstelle zu richten.
  5. Das Rauchen in den Stallungen, sowie in den Futter- und Sattelkammern, ist strengstens verboten.
  6. Die am schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind
  7. Das Mitführen von Hunden ist untersagt.
  8. Der Ausbildungsleiter leitet den Reitbetrieb, übernimmt die Einteilung der Mitarbeiter für das Arbeiten von Privatpferden und ist für Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Die Erteilung von Reitunterricht und Beritt durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb bedarf der vorherigen Zustimmung der Geschäftsstelle.
  9. Die Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen der ihnen vom Ausbildungsleiter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind somit an den Ausbildungsleiter und nicht an die Mitarbeiter zu richten (z. B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren).
  10. Pferde von Fremdreitern, die nicht in der Landeslehrstätte untergebracht sind, können nur mit Genehmigung des Ausbildungsleiters gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine Gebühr erhoben.
  11. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
  12. Die Landeslehrstätte haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit die Landeslehrstätte Pferdesport nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Landeslehrstätte Pferdesport, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.

II. Lehrpferde der Landeslehrstätte Pferdesport

  1. Die Preise für Reitstunden auf den Lehrpferden der Landeslehrstätte Pferdesport richten sich nach der Gebührenordnung, die am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen ist.
  2. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch die jeweiligen Ausbilder zugewiesen.
  3. Die Anmeldung für Reitstunden ist telefonisch, oder bei den zuständigen Mitarbeitern möglich. Eine Abmeldung der Reitstunden muss mindestens 1 Tag vor der entsprechenden Zeit erfolgen, andernfalls muss die Stunde berechnet werden.
  4. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Ausbilders ist verboten.
  5. Ausritte mit Lehrpferden sind grundsätzlich nicht ohne Aufsicht des Ausbilders oder eines erfahrenen vom Ausbildungsleiter benannten Reiters zulässig. Wird ein Ausbilder benötigt, so ist er zu bezahlen. Für Lehrpferde, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder unreiterlich behandelt wurden, ist die doppelte Gebühr zu zahlen. Der Ausbildungsleiter behält sich das Recht vor, den hierfür verantwortlichen Reiter für die Zukunft vom Reiten der Lehrpferde auszuschließen.
  6. Werden Lehrpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Ausbildungsleiter Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen an die Landeslehrstätte Pferdesport.
  7. Die Landeslehrstätte Pferdesport vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  8. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden, Reitunterricht und das Arbeiten von Pensionspferden ergeben sich aus der Gebührenordnung (am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
  9. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist die Landeslehrstätte Pferdesport berechtigt, nach Anhören eines Tierarztes alle zum Schutz der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnungen, so kann die Schule die sofortige Entfernung der Pferde verlangen.
  10. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.
  11. Das Öffnen bzw. Schließen der Fenster im Stall bedarf grundsätzlich der Zustimmung eines Mitarbeiters.

III. Pensionspferde

  1. Die Landeslehrstätte Pferdesport vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden, Reitunterricht und das Arbeiten von Pensionspferden ergeben sich aus der Gebührenordnung (am schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
  3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist die Landeslehrstätte Pferdesport berechtigt, nach Anhören eines Tierarztes alle zum Schutz der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnungen, so kann die Schule die sofortige Entfernung der Pferde verlangen.
  4. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.
  5. Das Öffnen bzw. Schließen der Fenster im Stall bedarf grundsätzlich der Zustimmung eines Mitarbeiters.

IV. Reitordnung

  1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gemäß Zeitplanung (schwarzes Brett) zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten ist im Interesse von Pferden und Personal das Betreten der Stallungen untersagt. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben.
  2. Während der für Schul- und Lehrgangsstunden festgesetzten Zeiten, ist die dafür vorgesehene Reithalle bzw. Platz für Einzelreiter nicht zu nutzen.
  3. Das Frei-laufen-lassen ist in der Halle 1 (große Halle) grundsätzlich untersagt. Das Frei-laufen-lassen in der Halle 2 ist unter Aufsicht auf eigene Gefahr zulässig, wenn kein anderer die Halle nutzen möchte. Das Longieren in den Hallen ist nur nach Absprache mit den dort Reitenden oder den Mitarbeitern erlaubt. Für Schäden, die dadurch dem Eigentum der Landeslehrstätte Pferdesport entstehen, haftet der Pferdehalter.
  4. Vor dem Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen ("Tür frei, bitte?") und die Antwort ("Ist frei!") abzuwarten. Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie.
  5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind grundsätzlich untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreitende freizuhalten; hierbei ist ein Zwischenraum von ca. 2,50 m einzuhalten.
  6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens eine Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum: "Bitte Handwechsel!". Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  7. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn alle in der Bahn befindlichen Reiter zustimmen. Ganze Bahn hat Vorrang vor allen anderen Hufschlagfiguren. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Ausbilders oder mit Einverständnis aller weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  8. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.
  9. Beim Überwinden von Hindernissen ist das Tragen eines Reithelmes bzw. einer splittersicheren Sturzkappe mit Drei- bzw. Vier-Punkt-Befestigung Pflicht.
  10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Außenanlagen.

V. Reiten im Gelände

  1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Ausbilder für Gangart, Tempo, erforderliches Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen.
  3. Begegnungen mit anderen Reitern oder Fußgängern nur im Schritt.
  4. Im übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:
  • Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im Straßenverkehr.
  • Verzichte nicht auf die Sturzkappe!
  • Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.
  • Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ausreiten ist sicherer.
  • Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
  • Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn die Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltig Schäden entstehen können.
  • Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele entsprechenden Schadenersatz.
  • Sei freundlich zu allen, die dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathien keine Gegner.

Vechta, den 20. Dezember 2001